L’Ei fu

Sie sprützet ihr Güft, Schlänglin, das sie ist, auch wenn das Diminutiv sie zu einem Es macht, zu dem sie mir tatsächlich immer mehr wird. Ei fu: Der fünfte Mai. Ode von Manzoni. Er war […] gespaltne Welt, / Bewaffnet gegen einander […]. So tief getroffen, starr erstaunt […] Stumm, sinnend […] Verschwand! […] Und also von müder Asche denn […] – dt. Goethe. Letzter bürokratischer Akt… heute (das Auto): ach, nein, es muß auch noch geschieden sein! Das Böse in mir als Gegengift.
In diesem Sinne:
In Italien gibt es erst seit 1970 die Möglichkeit der Ehescheidung. Es wird im italienischen Recht auch zwischen Trennung und Scheidung unterschieden. Die Trennung ist in Art. 150 – 158 des Codice Civile (= italienisches Zivilgesetzbuch) geregelt, während die Scheidung in dem Gesetz Nr. 898 vom 1.12.1970 (im Folgenden: Scheidungsgesetz) geregelt wird.
a. Damit die Scheidung durchgeführt werden kann, muss einer der in Art. 3 des Scheidungsgesetzes genannten Gründe vorliegen.
Dabei ist der wichtigste Scheidungsgrund die durch das Gericht festgestellte Trennung.
Die Eheleute müssen mindestens drei Jahre voneinander getrennt leben.

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